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Einbürgerung von Schweizern

Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche sich in der Gemeinde Wettswil a.A. einbürgern möchten, richten bitte ein schriftliches Einbürgerungsgesuch an die Einbürgerungsabteilung / Einwohnerkontrolle. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen.

Kriterien für die Einbürgerung von Schweizern

  • Mindestens 2 Jahre wohnhaft in Wettswil a.A.;
  • Keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
  • Gesuchsteller vermag für sich und seine Familie aufzukommen (erfüllt wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen);
  • Gesuchsteller beachtet die Rechtsordnung.

Vorgehen

  • Das Gesuch mit allen Beilagen ist der Einbürgerungsabteilung / Einwohnerkontrolle zuzustellen.
  • Der Gemeinderat entscheidet über die Einbürgerung.
  • Der Gesuchsteller wird anschliessend über den Entscheid schriftlich informiert.
  • Nach erfolgter Einbürgerung wird die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

Dem Gesuch legen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

Ledige, getrennte oder geschiedene Personen

  • Personenstandsausweis, nicht älter als 6 Monate (zu bestellen beim Zivilstandsamt des Heimatortes);
  • von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren minderjährigen Kindern eingebürgert werden wollen: zusätzlich das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung
  • Auszug aus dem Zentralstrafregister für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (zu bestellen bei der Bundesverwaltung oder direkt am Schalter der Poststelle);
  • Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.

Verheiratete Personen

  • Familien- bzw. Partnerschaftsausweis, nicht älter als 6 Monate (zu bestellen beim Zivilstandsamt des Heimatortes);
  • Auszug aus dem Zentralstrafregister für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (zu bestellen bei der Bundesverwaltung  oder direkt am Schalter der Poststelle);
  • Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.