Einbürgerung von Schweizern
Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche sich in der Gemeinde Wettswil a.A. einbürgern möchten, richten bitte ein schriftliches Einbürgerungsgesuch an die Einbürgerungsabteilung / Einwohnerkontrolle. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen.
Kriterien für die Einbürgerung von Schweizern
- Mindestens 2 Jahre wohnhaft in Wettswil a.A.;
- Keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
- Gesuchsteller vermag für sich und seine Familie aufzukommen (erfüllt wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen);
- Gesuchsteller beachtet die Rechtsordnung.
Vorgehen
- Das Gesuch mit allen Beilagen ist der Einbürgerungsabteilung / Einwohnerkontrolle zuzustellen.
- Der Gemeinderat entscheidet über die Einbürgerung.
- Der Gesuchsteller wird anschliessend über den Entscheid schriftlich informiert.
- Nach erfolgter Einbürgerung wird die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.
Dem Gesuch legen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
Ledige, getrennte oder geschiedene Personen
- Personenstandsausweis, nicht älter als 6 Monate (zu bestellen beim Zivilstandsamt des Heimatortes);
- von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren minderjährigen Kindern eingebürgert werden wollen: zusätzlich das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung
- Auszug aus dem Zentralstrafregister für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (zu bestellen bei der Bundesverwaltung oder direkt am Schalter der Poststelle);
- Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.
Verheiratete Personen
- Familien- bzw. Partnerschaftsausweis, nicht älter als 6 Monate (zu bestellen beim Zivilstandsamt des Heimatortes);
- Auszug aus dem Zentralstrafregister für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (zu bestellen bei der Bundesverwaltung oder direkt am Schalter der Poststelle);
- Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.