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Hundekontrolle

Allgemeines

Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Hundeverordnung 

Die jährliche Entrichtung der Hundeabgabe ist obligatorisch und muss jeweils bis Ende März erfolgen. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.

Weitere Informationen zur Hundehaltung finden Sie auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich  sowie der Codex-Webseite.

Für ein respektvolles Miteinander empfehlen wir Ihnen unser Merkblatt zu lesen und die Codex-Webseite  des Kantons  zu besuchen. 


Meldepflicht

Alle Hunde müssen bei der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde registriert sein. Ein neuer oder zugezogener Hund ist innert 10 Tagen bei der Hundekontrolle der Wohnsitzgemeinde vom Hundehalter persönlich oder mittels Anmeldeformular "Ersthundehalter-Anmeldung" oder "Zuzug – Anmeldung von Hunden" anzumelden.

Haben Sie noch nie einen Hund gehalten und wollen einen Hund übernehmen, melden Sie sich zuerst bei der Hundekontrolle der Wohngemeinde, damit die Personalien im AMICUS erfasst werden können. Mit der Erfassung Ihrer Daten bei AMICUS  wird Ihnen eine Personen-ID zugeteilt, die Ihnen zusammen mit den Zugangsdaten von zugestellt wird. Mit der Personen-ID kann der Tierarzt die Erstregistrierung des Hundes vornehmen.

Zur Anmeldung müssen der Heimtierausweis/Impfausweis und allfällige Kursbestätigungen vorgelegt werden.

Alle Hunde müssen, spätestens 3 Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei der Hundedatenbank AMICUS registriert sein. Die Kennzeichnung wird vom Tierarzt vorgenommen. Der Tierarzt ist auch für die Meldung der mit der Kennzeichnung erhobenen Daten an AMICUS zuständig.

Importierte Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen in einer Tierarztpraxis gezeigt werden. Dort wird die Chipnummer oder die Tätowierung verifiziert, die notwendigen Daten erhoben und an AMICUS weitergeleitet. Merkblatt AMICUS [pdf, 303 KB]

Adress- und Namensänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes muss der Hundehalter ebenfalls innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden.


Abgabe (Hundesteuer)

Aufgrund des Hundeverzeichnisses in unserer Datenbank (sowie dem Abgleich mit der Datenbank AMICUS) wird den Hundehaltern jeweils anfangs Jahr die Hundeabgabe in Rechnung gestellt.

Die Jahresabgabe pro Hund beträgt CHF 150.00 (inkl. Einschreibgebühr und inkl. Kantonsabgabe).

Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte. Stirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist.


Hundeausbildung

Die praktische Hundeausbildung gemäss § 7 Abs. 1 Hundegesetz ist mit Hunden der Rassetypenliste I (grosse und massige Hunde) zu besuchen. Gemäss den Übergangsbestimmungen ist der Nachweis der praktischen Hundeausbildung nur für Hunde zu erbringen, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurden.

Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung (4 Lektionen à mindestens 50 Minuten) und dem Junghundekurs (10 Lektionen à mindestens 50 Minuten). Für Hundehalter, welche weder Welpen- noch Junghundekurs (oder einen der beiden)  nicht besucht haben (spätere Übernahme oder andere Gründe), ist der Erziehungskurs (10 bis 20 Lektionen à mindestens 50 Minuten) obligatorisch. Mit dem Kurs-Guide des Veterinäramts finden Sie ganz einfach heraus, welche praktischen Ausbildungskurse Sie mit Ihrem Hund im Kanton Zürich absolvieren müssen.

Die Kopien der Nachweise über die absolvierten Kurse sind nach Kursende der Wohngemeinde einzureichen.

Weitere ausführliche Informationen zur Ausbildungspflicht finden Sie auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich.

Leinenpflicht

Seit 2023 gilt im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde und zwar zwischen dem 1. April und dem 31. Juli. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt [pdf] des kant. Veterinäramtes.

Links / Merkblätter

Zuständige Abteilung