Hundekontrolle
Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Hundeverordnung
Die jährliche Entrichtung der Hundeabgabe ist obligatorisch und muss jeweils bis Ende März erfolgen. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.
Weitere Informationen zur Hundehaltung finden Sie auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich sowie der Codex-Webseite.
Für ein respektvolles Miteinander empfehlen wir Ihnen unser Merkblatt zu lesen und die Codex-Webseite des Kantons zu besuchen.
Meldepflicht
Alle Hunde müssen bei der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde registriert sein. Ein neuer oder zugezogener Hund ist innert 10 Tagen bei der Hundekontrolle der Wohnsitzgemeinde vom Hundehalter persönlich oder mittels Anmeldeformular "Ersthundehalter-Anmeldung" oder "Zuzug – Anmeldung von Hunden" anzumelden.
Haben Sie noch nie einen Hund gehalten und wollen einen Hund übernehmen, melden Sie sich zuerst bei der Hundekontrolle der Wohngemeinde, damit die Personalien im AMICUS erfasst werden können. Mit der Erfassung Ihrer Daten bei AMICUS wird Ihnen eine Personen-ID zugeteilt, die Ihnen zusammen mit den Zugangsdaten von zugestellt wird. Mit der Personen-ID kann der Tierarzt die Erstregistrierung des Hundes vornehmen.
Zur Anmeldung müssen der Heimtierausweis/Impfausweis und allfällige Kursbestätigungen vorgelegt werden.
Alle Hunde müssen, spätestens 3 Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei der Hundedatenbank AMICUS registriert sein. Die Kennzeichnung wird vom Tierarzt vorgenommen. Der Tierarzt ist auch für die Meldung der mit der Kennzeichnung erhobenen Daten an AMICUS zuständig.
Importierte Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen in einer Tierarztpraxis gezeigt werden. Dort wird die Chipnummer oder die Tätowierung verifiziert, die notwendigen Daten erhoben und an AMICUS weitergeleitet. Merkblatt AMICUS [pdf, 303 KB]
Adress- und Namensänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes muss der Hundehalter ebenfalls innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden.
Abgabe (Hundesteuer)
Aufgrund des Hundeverzeichnisses in unserer Datenbank (sowie dem Abgleich mit der Datenbank AMICUS) wird den Hundehaltern jeweils anfangs Jahr die Hundeabgabe in Rechnung gestellt.
Die Jahresabgabe pro Hund beträgt CHF 150.00 (inkl. Einschreibgebühr und inkl. Kantonsabgabe).
Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte. Stirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist.
Obligatorische Hundekurse gemäss revidierter Hundeverordnung
Mit Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung ändern sich die Anforderungen an die Hundeausbildung:
- Theoretischer Ausbildungskurs:
- Ersthundehaltende müssen einen theoretischen Ausbildungskurs absolvieren, der mit einer Prüfung abschliesst. Dieser Kurs wird online angeboten oder kann alternativ von allen Hundeausbildenden mit einer Bewilligung des Veterinäramts durchgeführt werden.
- Der Theoriekurs ist verpflichtend für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende, die in den letzten zehn Jahren keinen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben.
- Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu absolvieren. Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
- Praktischer Ausbildungskurs:
- Für alle Hunde ist ein praktischer Ausbildungskurs mit sechs Lektionen vorgesehen.
- Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund anschafft oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zuzieht, der jünger als 10 Jahre ist, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.
- Dieser Kurs beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein.
- Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden.
Das Veterinäramt hat bereits im November 2024 die Lernziele und Ausbildungsinhalte für beide Kurse festgelegt. Hundeausbildende mit einer Bewilligung des Veterinäramts können ihre Kurse entsprechend diesen Vorgaben konzipieren und ab Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung anbieten. Ergänzend dazu wird das Veterinäramt bis Mai 2025 unterstützendes Informationsmaterial bereitstellen.
Die Kopien der Nachweise über die absolvierten Kurse sind nach Kursende der Wohngemeinde einzureichen.
Weitere ausführliche Informationen zur Ausbildungspflicht finden Sie unter der Dienstleistung Hundeausbildung und auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich
ePetCard
Aufgrund der Tierseuchenverordnung sind Sie in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert. Mit der Registrierungsbestätigung Ihres Hundes erhielten Sie eine PetCard, welche unter anderem bei einem Umzug zur Anmeldung in der neuen Gemeinde diente.
Seit Januar 2026 wird die PetCard nicht mehr physisch ausgestellt. Neu steht Ihnen die digitale ePetCard zur Verfügung. Diese wird automatisch aus der Hundedatenbank generiert und kann in der App animundo kostenlos genutzt werden.
Ihre Vorteile:
- Digitale ePetCard direkt auf dem Smartphone – kein physisches Dokument mehr nötig
- Einfachere Verwaltung Ihrer Haustiere – Übersicht über Daten, Dokumente und Kontakte
- Meldungen wie Halterwechsel sind direkt in der App möglich
Animundo bietet zudem weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. So funktioniert’s:
1. Laden Sie die kostenlose animundo-App unter animundo.ch herunter
2. Erstellen Sie einen Account und verknüpfen Sie Ihr Amicus-Konto.
3. Die ePetCard kann automatisch im Tierprofil aufgerufen werden.
Die bisherigen Meldeprozesse über www.amicus.ch stehen Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Leinenpflicht
Seit 2023 gilt im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde und zwar zwischen dem 1. April und dem 31. Juli. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt [pdf] des kant. Veterinäramtes.
Rottweiler seit 1. Januar 2025 auf Rassentypenliste II
In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind. Rottweiler, deren kräftige Statur und starker Biss zu besonders schweren Verletzungen führen können, stellen im Gesamtvergleich mit anderen Hunderassen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial dar. Aus diesen Gründen hat der Regierungsrat am 18. Dezember 2024 die Neuanschaffung von Rottweilern ab 1. Januar 2025 verboten und die Rasse auf die Rassetypenliste II aufgenommen. Weitere Informationen und Antrag für eine Haltebewilligung finden Sie auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich.
Links / Merkblätter