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Datenschutz Einwohnerkontrolle

Links zu diversen Datenschutzbehörden:

Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
Datenschutzbeauftragter des Bundes


Bearbeitung von Einwohnerdaten

Die Gemeinde ist gemäss § 11 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister zuständig für die Führung des Einwohnerregisters.

Die Einwohnerkontrolle gibt Personendaten aus dem Einwohnerregister an andere öffentliche Organe bekannt, wenn eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt. Weiter kann sie im Rahmen der Amtshilfe Personendaten bekannt geben.

Die Gemeinde ist in gewissen Fällen verpflichtet oder berechtigt, Daten an Privatpersonen oder Organisationen herauszugeben. Neben der Prüfung der in den §§ 18 f. MERG genannten Voraussetzungen ist aber immer auch eine Interessenabwägung nach § 23 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz) vorzunehmen. Betroffene Personen können ihre Daten sperren lassen.

Die Personendaten werden anlässlich der Anmeldung aufgenommen, wobei verschiedene Dokumente vorgelegt werden müssen, um die Angaben überprüfen zu können.

Datensperrung

Das Datenschutzgesetz räumt jeder betroffenen Person das Recht ein, die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren zu lassen.
Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:

  • eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
  • die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
  • es zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist.

Wollen Sie Ihre Personendaten im Sinne von § 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen? Senden Sie Ihr schriftliches Gesuch (keine E-Mail) an die Einwohnerkontrolle. Diese wird die Sperrung vornehmen und Ihnen schriftlich bestätigen. Bitte geben Sie im Gesuch die Telefonnummer und wenn vorhanden eine E-Mailadresse an, wo wir Sie am besten und schnell erreichen können.

Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

Hinweis zur Datenübertragung

Die Gemeinde Wettswil a.A. speichert Ihre persönlichen Angaben aus Formularen auf dieser Homepage nur zur Bearbeitung des erforderlichen Zweckes. Daten aus Formularen im Online-Schalter dieser Homepage werden SSL-verschlüsselt, die übrigen unverschlüsselt über das öffentliche Netz gesendet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nach der Bearbeitung wieder gelöscht. Mit der Verwendung der Formulare erklären Sie sich mit der Bearbeitung Ihrer Daten einverstanden. Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass unverschlüsselte Daten im Internet ungesichert sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass übermittelte Daten von unbefugten Dritten gelesen oder verändert werden.

Datensperre Steueramt

Das Gesuch um Sperrung der Daten des Steuerregisters [pdf] muss separat dem Steueramt Wettswil am Albis eingereicht werden.

Zuständige Abteilung