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Einreisevisum - Garantie bzw. Verpflichtungserklärungen

Einreisevisum – Garantie bzw. Verpflichtungserklärungen

Möchte eine visumpflichtige Person ausländischer Nationalität als Besucher/in, Tourist/in oder für geschäftliche Besprechungen in die Schweiz einreisen, muss er/sie vor der Einreise in die Schweiz bei der für sein/ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen.

Nach Prüfung des persönlichen Visumgesuchs des Antragstellers oder der Antragstellerin entscheidet die schweizerische Auslandvertretung, ob die antragstellende Person vorerst eine Garantieerklärung beizubringen hat.

Sofern die schweizerische Auslandvertretung eine Garantie- bzw. Verpflichtungserklärung verlangt, wird dem ausländischen Antragsteller bzw. der ausländischen Antragstellerin das Formular "Verpflichtungserklärung" ausgehändigt. Die antragstellende Person ergänzt das Formular (Rubrik 1 und 2) und leitet dieses an den/die Garant/in in der Schweiz weiter. Die Erklärung darf weder fotokopiert noch textlich verändert werden. Abgeänderte Verpflichtungserklärungen sind ungültig.

Der Garant bzw. die Garantin reicht das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes ein. Diese überprüft die eingereichten Unterlagen und gibt ihre positive oder negative Stellungnahme ab. Anschliessend wird die Garantie- bzw. Verpflichtungserklärung an das Migrationsamt des Kantons Zürich weitergeleitet.

 
Bitte bringen Sie mit:

  • Verpflichtungserklärung (Formular)
  • Identitätsausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis, Führerausweis)
  • Betreibungsregisterauszug (pro Garant)
  • Nachweis einer abgeschlossenen Schweizer Reiseversicherung (einschliesslich Unfall, Krankheit und Rückreise) für den ganzen Schengenraum mit einer Mindestdeckungssumme von CHF 50‘000.00 pro Person.
  • Gebühr CHF 60.00 pro Verpflichtungserklärung (inkl. Gebühren des Migrationsamtes)
  • Solvenznachweise (siehe unten)

Folgende Nachweise zur Solvenzprüfung werden verlangt:

  • Lohnabrechnungen der Garantin oder des Garanten über die letzten drei Monate
  • Vermögensnachweis über CHF 30‘000.00 (z.B. Bank- und/oder Postkontoauszüge lautend auf die Garantin oder den Garanten), falls nicht vorhanden wird das steuerbare Einkommen und allenfalls das Vermögen überprüft
  • Betreibungsregisterauszug (pro Garant)
  • evtl. Bestätigung, dass keine Fürsorgeabhängigkeit vorliegt

Die Garantie leistende Person muss persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle vorsprechen. Bei Ehepartner müssen beide Partner unterzeichnen. Es ist möglich, dass nur ein Ehepartner persönlich vorspricht und für den anderen Ehepartner eine schriftliche Vollmacht mit amtlichem Ausweis vorlegt.

Die Übermittlung vom Migrationsamt Zürich an die schweizerische Auslandvertretung dauert nach erfolgter Bestätigung je nach Land einige Arbeitstage, danach können die ausländischen Gäste unter Angabe der ORBIS-Nr. (gemäss Verpflichtungserklärung oben) auf der Vertretung nachfragen, ob das Visum erteilt wird.
Die Schweizer Auslandvertretung entscheidet schliesslich über die Erteilung oder die formlose Verweigerung des beantragten Visums.

Die finanziellen Mittel Garantierender müssen ausreichend sein, um die Garantieverpflichtung jederzeit erfüllen zu können. Dabei werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Schulden (insbesondere öffentlich-rechtlicher Natur) und Steuerverhältnisse berücksichtigt. Der Abschluss einer entsprechenden Reise-Versicherung ist nicht zuletzt zum Schutze der Garanten notwendig. Auch bei guten finanziellen Verhältnissen, kann z.B. eine notfallmässige Hospitalisation eines ausländischen Gastes zu finanziellen Problemen führen!

Schweizerische Vertretungen im Ausland

 

Zuständige Abteilung