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Steueramt

Dienstleistungen Steueramt

Grundsteuern

Wird bei Veräusserung eines Grundstückes ein Gewinn erzielt, ist dieser zu versteuern. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer, weshalb ausschliesslich der erzielte Gewinn und die Besitzesdauer Bemessungsgrundlagen bilden. Als Gewinn wird jene Wertsteigerung bezeichnet, welche nicht durch Leistungen des Grundeigentümers entstanden ist. Wertzunahmen, welche auf Leistungen des Grundeigentümers zurückzuführen sind, können als Anlagekosten steuermindernd angerechnet werden.

Quellensteuern

Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, können sich über die Abrechnungsabläufe beim Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer  (Tel: 043 259 34 92) informieren.

Wohnsitzwechsel

Bei Umzug innerhalb der Schweiz ist für die Bestimmung des Steuerdomizils der Wohnsitz am 31. Dezember der Steuerperiode massgebend.

Bei Wegzug ins Ausland bitten wir Sie, sich mindestens 1 Monat vor dem Wegzug beim Steueramt zu melden.

Zahlungsvorschriften

Die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern sind jeweils auf ein Verfalldatum in der Steuerperiode fällig. Dieses Verfalldatum ist jeweils der 30. September. Nicht periodische Steuern (z.B. Steuern auf Kapitalleistungen) sind mit der Zustellung der Rechnung innert 30 Tagen fällig.

Es wird empfohlen, die provisorischen Steuern des laufenden Jahres in drei Raten am 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu bezahlen. Den leeren Einzahlungsschein, welcher der provisorischen Rechnung beiliegt, können Sie sowohl für Einmalzahlungen als auch für Daueraufträge verwenden.

Sobald Ihre Steuererklärung definitiv eingeschätzt wurde, senden wir Ihnen die Schlussrechnung mit der Zinsabrechnung zu. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu begleichen.

Steuerausweise

Steuerausweise können gegen eine Gebühr von CHF 40.00 beim Gemeindesteueramt oder am Online-Schalter  bestellt werden.

Fristerstreckungen

Die Steuererklärung ist jeweils bis zum 31. März einzureichen. Sollten Sie die Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen können, so stellen Sie vor Ablauf dieses Termins beim Gemeindesteueramt ein Gesuch um Fristerstreckung. Die Einreichefrist kann längstens bis am 30. November erstreckt werden. Mahnfristen sind nicht erstreckbar. Das Formular E-Fristverlängerung kann im Online-Schalter bezogen werden.

Steuerbetrug

Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohnausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen etc.) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

Zinsen auf Steuerbeträge

Periodische Steuern
Erst mit der Schlussrechnung wird bei periodischen Steuern auch über die Zinsen abgerechnet.

Nichtperiodische Steuern
Nichtperiodische Steuern werden mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Schlussrechnung. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

Grundsteuern
Ab dem 91. Tag nach der Handänderung werden Zinsen erhoben. Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen richten sich nach der Bestimmung für nicht periodische Steuern (§ 175 StG).

Interkommunale Steuerausscheidungen (§ 198 StG)
Keine Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen sind zu berechnen auf Steuernachforderungen infolge Steuerfussdifferenzen bei Steuerausscheidungen. Zuviel bezahlte Steuern infolge Steuerfussdifferenzen bei Steuerausscheidungen werden dem Steuerpflichtigen samt Zins von Amtes wegen zurückbezahlt.

Zinsberechnung
Die Zinsen so werden so berechnet, dass die vor dem 30. September geleisteten Zahlungen zu Gunsten und die nach diesem mittleren Verfalltag bezahlten Beträge zu Lasten des Steuerpflichtigen verzinst werden. Einzig bei Steuerpflichtigen, denen bis am 30. Juni der Steuerperiode keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinsenlauf erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Jahres. Eine Zinspflicht besteht auch dann, wenn die Steuern gestundet, Ratenzahlungen bewilligt oder Rechtsmittel erhoben worden sind. Die Zinsen sind als Marchzinsen (das Jahr zu 360, der Monat zu 30 Tagen) zu berechnen.

Zinssatz
Der Verzugszins für nicht bezahlte definitive Steuerrechnungen beträgt vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 0.25 Prozent. Ab 1. Januar 2021 4,5 Prozent. Der Vergütungszins und der Ausgleichszins betragen 0.25 Prozent. Vergütungszins erhalten diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Steuern vor dem 30. September eines Steuerjahres (Verfalltag) begleichen. Ausgleichszins ist der Zins, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Steuerforderung und der Zustellung der Schlussrechnung erhoben wird. Der Vergütungszins oder der Ausgleichszins kommt auch dann zur Anwendung, wenn Steuerpflichtige aufgrund eines Unterschiedes zwischen der provisorischen und der definitiven Steuerrechnung auf den Verfalltag zu viel oder zu wenig bezahlt haben.

Zuständige Abteilung