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Einbürgerung von Schweizern

Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche sich in der Gemeinde Wettswil a.A. einbürgern möchten, richten bitte ein schriftliches Einbürgerungsgesuch an die Einbürgerungsabteilung. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen.

Kriterien für die Einbürgerung von Schweizern

  • Mindestens 2 Jahre wohnhaft in Wettswil a.A.;
  • Keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
  • Gesuchsteller vermag für sich und seine Familie aufzukommen (erfüllt wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen);
  • Gesuchsteller beachtet die Rechtsordnung.

Vorgehen

  • Das Gesuch mit allen Beilagen ist der Einbürgerungsabteilung zuzustellen.
  • Der Gemeinderat entscheidet über die Einbürgerung.
  • Der Gesuchsteller wird anschliessend über den Entscheid schriftlich informiert.
  • Nach erfolgter Einbürgerung wird die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

Dem Gesuch legen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

Ledige, getrennte oder geschiedene Personen

  • Personenstandsausweis, nicht älter als 6 Monate (zu bestellen beim Zivilstandsamt des Heimatortes);
  • von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren minderjährigen Kindern eingebürgert werden wollen: zusätzlich das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung
  • Auszug aus dem Zentralstrafregister für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (zu bestellen bei der Bundesverwaltung oder direkt am Schalter der Poststelle);
  • Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.

Verheiratete Personen

  • Familien- bzw. Partnerschaftsausweis, nicht älter als 6 Monate (zu bestellen beim Zivilstandsamt des Heimatortes);
  • Auszug aus dem Zentralstrafregister für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (zu bestellen bei der Bundesverwaltung  oder direkt am Schalter der Poststelle);
  • Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.

Zuständige Abteilung