Drittmeldepflicht
Drittmeldepflicht für Verwaltungen und Vermieter/innen, sowie Privatpersonen
Gemäss Gesetz über das Meldewesen und Einwohnerregister des Kantons Zürichs (MERG) § 8 und 10 sind Vermieterinnen und Vermieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Logisgeberinnen und Logisgeber von Privat- und Kollektivhaushalten "drittmeldepflichtig". Das heisst sie melden frühzeitig oder innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Meldepflicht der Einwohnerkontrolle mit Ein- und Auszugsanzeige oder über die Webanwendung Drittmeldung elektronisch, wenn sie
- eine Wohnung vermieten
- ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen
- ein Untermieter oder eine Untermieterin ein- oder auszieht (Meldung durch den Hauptmieter oder die Hauptmieterin)
- ein volljähriges Familienmitglied oder der Partner oder die Partnerin ein- oder auszieht.
Können Sie die Meldung nicht über die Webanwendung erfassen? So senden Sie uns bitte in einer E-Mail folgende Angaben zu:
- Ihr Name und Ihre Adresse,
- die vom Ein- / Auszug betroffene Gebäudeadresse und wenn vorhanden die amtliche Wohnungsnummer,
- Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
- Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,
- Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben bekannt sind.
Fragen beantworten wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail.