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Drittmeldepflicht

Drittmeldepflicht für Verwaltungen und Vermieter/innen, sowie Privatpersonen

Gemäss Gesetz über das Meldewesen und Einwohnerregister des Kantons Zürichs (MERG)  § 8 und 10 sind Vermieterinnen und Vermieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Logisgeberinnen und Logisgeber von Privat- und Kollektivhaushalten "drittmeldepflichtig". Das heisst sie melden frühzeitig oder innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Meldepflicht der Einwohnerkontrolle mit Ein- und Auszugsanzeige oder über die Webanwendung Drittmeldung elektronisch, wenn sie

  • eine Wohnung vermieten
  • ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen
  • ein Untermieter oder eine Untermieterin ein- oder auszieht (Meldung durch den Hauptmieter oder die Hauptmieterin)
  • ein volljähriges Familienmitglied oder der Partner oder die Partnerin ein- oder auszieht.

Können Sie die Meldung nicht über die Webanwendung erfassen? So senden Sie uns bitte in einer E-Mail folgende Angaben zu:

  • Ihr Name und Ihre Adresse,
  • die vom Ein- / Auszug betroffene Gebäudeadresse und wenn vorhanden die amtliche Wohnungsnummer,
  • Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
  • Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,
  • Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben bekannt sind.

Fragen beantworten wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail.

Zuständige Abteilung