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Patente

Es gibt verschiedene Patente:

Das Gesuch für alle der oben aufgeführten Arten von Gastwirtschaftspatenten ist nach § 7 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz mind. vier Wochen vor der Betriebsaufnahme einzureichen.

Von der Patentpflicht ausgenommen 

Von der Patentpflicht ausgenommen sind gem. § 3 Gastgewerbegesetz

  1. Pensionen mit höchstens zehn Gästen,
  2. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke,
  3. alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser,
  4. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau,
  5. alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen,
  6. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Gastwirtschaftsbetriebes (Festwirtschaft) 

Für vorübergehend bestehende Betriebe (z.B. Festwirtschaft) muss ein Formular des Kantons ausgefüllt und rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung Wettswil a.A., Abteilung Präsidiales, Bereich Präsidiales eingereicht werden.

Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Gesetzliche Grundlage

§ 2 lit. a des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich besagt: "Eines Patents bedarf, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht."

Weitere Informationen und Bestimmungen finden Sie im Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich, in der Verordnung zum Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich und im Gebührentarif der Gemeinde Wettswil a.A.

Vorgehen
Bevor Sie in Wettswil a.A. eine Gastwirtschaft eröffnen dürfen, müssen Sie bei der Gemeindeverwaltung Wettswil a.A., Abteilung Präsidiales, Bereich Präsidiales ein Gastwirtschaftspatent beantragen. Mit folgendem Formular können Sie das Gesuch einreichen. Bitte stellen Sie sicher, dass sämtliche geforderten Unterlagen beiliegen.

Das Gesuch wird danach auf die formellen und baurechtlichen Anforderungen geprüft. Ein Lokal muss beispielsweise auch baurechtlich als Verkaufslokalität bewilligt sein, damit das Patent erteilt werden kann. Weitere Auskünfte zu einer baurechtlichen Bewilligung erteilt Ihnen gerne die Abteilung Bau und Infrastruktur.

Rauchverbot
In sämtlichen Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich gilt generelles Rauchverbot. Diese Regelung gilt auch für Shishas. In baurechtlich bewilligten Fumoirs darf geraucht werden. Mehr zum Thema Rauchverbot im Kanton Zürich.

Glücksspiel
Gemäss § 4 des Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe ist das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes Geld- oder Warengewinne abgegeben werden, verboten. Weiter sind gemäss § 4 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken Glücksspiele nur in konzessionierten Spielbanken erlaubt.

Polizeistunde
Die ordentliche Polizeistunde endet um 24.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Gastwirtschaften geöffnet haben und ihre Gäste bewirten. Polizeistundenverlängerung (> 24.00 Uhr) können mittels Formular 
bei der Gemeindeverwaltung Wettswil a.A., Abteilung Präsidiales, Bereich Präsidiales beantragt werden.  

Meldepflicht / Verzicht auf aktuelles Patent

Achten Sie darauf, dass jede Änderung eines bestehenden Betriebes (Standort, Name etc.) sowie Wohnortswechsel des Patentinhabers der ausstellenden Behörde zu melden sind. Sollte ein Patentinhaber-Wechsel stattfinden oder möchten Sie Ihr Patent aufgeben, ist mit folgendem Formular der Verzicht auf das aktuelle Patent zu erklären.

Meldeformular Kantonales Labor, Lebensmittelinspektorat

Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie beim Kantonalen Labor, Lebensmittelinspektorat  meldepflichtig. Ebenfalls sind Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.

Kosten

Die Kosten für Gastwirtschaftspatente sind im Gebührentarif der Gemeinde Wettswil a.A.  geregelt. Ein neu beantragtes Gastwirtschaftspatent kostet einmalig CHF 150.00.

Gebrannte Wasser

Gastwirtschaften müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten, welche im Gebührentarif der Gemeinde Wettswil a.A. geregelt ist und § 15 der kantonalen Verordnung zum Gastgewerbegesetz entspricht. Diese wird alle 4 Jahre mittels Selbstdeklaration erhoben. Während einer laufenden Periode erfolgt die Abgabe anteilsmässig. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Anzahl verkauften Liter an gebrannten Wasser:

Jährlicher Ausschank:   

1 bis 500 Liter CHF 200.00
501 bis 1000 Liter  CHF 400.00
1001 bis 1500 Liter CHF 600.00
1501 bis 2000 Liter CHF 800.00

Pro 500 Liter erhöht sich die Abgabe schrittweise um CHF 200.00. Die Maximalabgabe beträgt CHF 8'000.00. Ab 400 Liter effektiver Gradstärke gebrannter Wasser ist zusätzlich beim Bund eine Grosshandelsbewilligung einzuholen.

Vereinslokale

Nicht öffentlich zugängliche Vereinslokale unterstehen grundsätzlich nicht der Patentpflicht und somit auch nicht dem Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich. Die Voraussetzungen, als Vereinslokal zu gelten, finden Sie auf diesem Merkblatt. Bei allfälligen Polizeikontrollen müssen diese Voraussetzungen zwingend erfüllt sein, ansonsten ist mit einer Verzeigung wegen Wirten ohne Patent zu rechnen.

Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufbetriebes 

Gesetzliche Grundlage

§ 2 lit. b des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich besagt: "Eines Patents bedarf, wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt".

Das Klein- und Mittelverkaufspatent berechtigt gem. § 29 Gastgewerbegesetz zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an den Endverbraucher. Jegliche Bewirtung der Kundschaft und der Genuss an Ort und Stelle ist untersagt. Weitere Informationen und Bestimmungen finden Sie im Gastgewerbegesetz  des Kantons Zürich, in der Verordnung zum Gastgewerbegesetz  des Kantons Zürich und im Gebührentarif der Gemeinde Wettswil a.A.

Vorgehen
Bevor Sie in Wettswil a.A. einen Klein- und Mittelverkaufsbetrieb eröffnen dürfen, müssen Sie bei der Gemeindeverwaltung Wettswil a.A., Abteilung Präsidiales, Bereich Präsidiales ein Klein- und Mittelverkaufspatent anfordern. Mit folgendem Formular können Sie das Gesuch stellen. Bitte stellen Sie sicher, dass sämtliche geforderten Unterlagen beiliegen.

Das Gesuch wird danach auf die formellen und baurechtlichen Anforderungen geprüft. Ein Lokal muss beispielsweise auch baurechtlich als Verkaufslokalität bewilligt sein, damit das Gesuch gutgeheissen werden kann. Weitere Auskünfte betreffend einer baurechtlichen Bewilligung erteilt Ihnen gerne die Abteilung Bau und Infrastruktur.

Meldepflicht / Verzicht auf aktuelles Patent

Achten Sie darauf, dass jede Änderung eines bestehenden Betriebes (Standort, Name etc.) sowie Wohnortswechsel des Patentinhabers der ausstellenden Behörde zu melden sind. Sollte ein Patentinhaber-Wechsel stattfinden oder möchten Sie Ihr Patent aufgeben, ist mit folgendem Formular der Verzicht auf das aktuelle Patent zu erklären.

Meldeformular Kantonales Labor, Lebensmittelinspektorat

Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie beim Kantonalen Labor, Lebensmittelinspektorat  meldepflichtig. Ebenfalls sind Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.

Kosten
Die Kosten für Klein- und Mittelverkaufspatente sind im Gebührentarif der Gemeinde Wettswil a.A. geregelt. Ein neu beantragtes Klein- und Mittelverkaufspatent kostet einmalig CHF 100.00.

Gebrannte Wasser

Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten, welche im Gebührentarif der Gemeinde Wettswil a.A. geregelt ist und § 15 der kantonalen Verordnung zum Gastgewerbegesetz entspricht. Diese wird alle 4 Jahre mittels Selbstdeklaration erhoben. Während einer laufenden Periode erfolgt die Abgabe anteilsmässig. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Anzahl verkauften Liter an gebrannten Wasser:

Jährlicher Ausschank:

1 bis 500 Liter CHF 200.00
501 bis 1000 Liter  CHF 400.00
1001 bis 1500 Liter CHF 600.00
1501 bis 2000 Liter CHF 800.00

 Pro 500 Liter erhöht sich die Abgabe schrittweise um CHF 200.00. Die Maximalabgabe beträgt CHF 8'000.00.  Ab 400 Liter effektiver Gradstärke gebrannter Wasser ist zusätzlich beim Bund eine Grosshandelsbewilligung einzuholen.

Bauliche Anforderungen an Lebensmittelbetriebe

Immer wieder erreichen uns Anfragen zu baulichen Voraussetzungen, die ein Lebensmittelbetrieb erfüllen muss. Gerne verweisen wir dazu auf das Merkblatt «Bauliche Anforderungen an Lebensmittelbetriebe».

Verkaufsstand, Food Truck (Take away)

§ 3 lit. e des Gastgewerbegesetzes besagt, dass alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen von der Patentpflicht ausgenommen sind. Sobald Sie Alkoholhaltige Getränke ausschenken, benötigen Sie ein Klein- und Mittelverkaufspatent. Das Klein- und Mittelverkaufspatent berechtigt Sie jedoch nicht, Gäste zu bewirten. Der Genuss an Ort und Stelle ist untersagt. 

Meldeformular Kantonales Labor, Lebensmittelinspektorat

Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie beim Kantonalen Labor, Lebensmittelinspektorat  meldepflichtig. Ebenfalls sind Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.

Standort

Die Gemeinde Wettswil a.A. bietet für Verkaufsstände keine öffentlichen Plätze an. Bitte wenden Sie sich an private Grundeigentümer.

Zuständige Abteilung