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Mögliche Massnahmen

Der Bundesrat treibt seine umfassenden Vorbereitungsarbeiten zur Vermeidung von drohenden Engpässen in der Energieversorgung der Schweiz weiter voran.

Im Fall einer sich abzeichnenden Energiemangellage ergreift der Bund verschiedene Massnahmen. Die erste Massnahmenstufe umfasst die freiwillige Einsparung des Energieverbrauchs. Für die Umsetzung der weiteren Massnahmenstufen erlässt der Bundesrat Bewirtschaftsverordnungen, die sich auf das Landesversorgungsgesetz abstützen, zeitlich befristet sind und erst im Fall einer schweren Mangellage in Kraft gesetzt werden.

Massnahmen bei Strommangellage

  1. Sparappelle (Aufruf zum Sparen)
  2. Einschränkung oder Verbote nicht zwingend benötigter Geräte und Anlagen
  3. Kontingentierung für Grossverbraucher
  4. Netzabschaltungen für einige Stunden

Massnahmen bei Gasmangellage

  1. Sparappelle (Aufruf zum Sparen)
  2. Umschaltung Zweistoffanlagen von Gas auf Öl
  3. Einschränkungen für gewisse Anwendungen (z.B. verbindliche Beschränkung der Heiztemperatur in öffentlichen Gebäuden und Büros)
  4. Kontingentierung für nicht-geschützte Verbraucher

Geschützte Verbraucher

Der Bund plant, bei einer Gasmangellage folgende Verbraucher vor einer Kontingentierung zu schützen:

  • Privathaushalte
  • Spitäler, Alters- und Pflegeheime
  • Polizei und Feuerwehr
  • Betriebe zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abwasserreinigung und der Abfallsentsorgung
  • Betreiber von Weichenheizungen auf dem nationalen Schienennetz

Wer allfällige Massnahmen umsetzt

Strommangellage

Im Falle einer andauernden Strommangellage vollzieht die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen.

Gasmangellage

Für die Vorbereitung und Durchführung von Bewirtschaftungsmassnahmen bei einer Gasmangellage ist die die Kriseninterventionsorganisation für die Gasversorgung in ausserordentlichen Lagen (KIO) zuständig.