Gastfamilien
Begleitung private Unterbringung
Das Kantonale Sozialamt (KSA) hat das Schweizerische Rote Kreuz, Kanton Zürich (SRK), zur Unterstützung der Gemeinden damit beauftragt, Kurzbegleitungen für Gastfamilien im Bereich Zusammenleben anzubieten. Im Einzelfall beauftragt wir das SRK, Gastgebende bzw. Untervermietende bei Bedarf in Alltagsfragen zu unterstützen sowie in einfacheren Krisensituationen zu vermitteln und zur Konfliktlösung beizutragen. Eine Kurzbegleitung dauert rund drei Stunden. Diese Kosten werden durch das Kantonale Sozialamt übernommen. Weitere Informationen und Hinweise zur Anmeldung finden sich auf der Website des Schweizerischen Roten Kreuzes.
Falls Sie Begleitung durch das SRK wünschen, wenden Sie sich bitten an die Abteilung Präsidiales, Bereich Bevölkerungsdienste. Wir vermitteln Sie nach einigen Vorabklärungen gerne weiter.
Entschädigung Gastfamilien
Ein Entgelt für die Gastgeberinnen und Gastgeber für die Beherbergung der betroffenen Personen ist nicht vorgesehen. Schutzbedürftige, die bei einer Gastfamilie wohnen, sollen gemäss Empfehlungen der Sozialkonferenz Kanton Zürich grundsätzlich die gleichen Geldleistungen für den Lebensbedarf erhalten wie Schutzbedürftige in vergleichbaren Unterkunftssituationen. Der Lebensunterhalt wird den Schutzbedürftigen direkt ausbezahlt. Gastfamilien und beherbergten Personen ist es freigestellt zu vereinbaren, einen Anteil der erhaltenen Geldleistungen (für den Grundbedarf) in eine Haushaltskasse abzugeben, z.B. Anteile für gemeinsame Essen, Energieverbrauch, Putz-mittel, Abfall- sowie Radio/TV Gebühren etc. Grundsätzlich sehen die Empfehlungen für kurzfristige Unterbringungen unter drei Monaten keine finanzielle Beteiligung vor. Eignet sich die Wohnform für einen längerfristigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, empfiehlt die SoKo den Abschluss eines ordentlichen Untermietvertrages. Dies ist auch vor Ablauf der drei Monate möglich.
Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich hat ein Merkblatt für Gastgeberinnen und Gastgeber herausgegeben.